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49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)
49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)