§ 14 BB-PO 1966 Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt

49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
  2. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt

49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
  2. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)

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