§ 11 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
  2. (1)Absatz eins,Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.
  3. (2)Absatz 2,Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
    3. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 3.Ziffer 3den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    5. 4.Ziffer 4den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    6. 5.Ziffer 5die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    3. 3.Ziffer 3die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  5. (4)Absatz 4,Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.Für den Fall, daß die nach Absatz 2,, gegebenenfalls Absatz 3, verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt Paragraph 9, Absatz 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 18.05.1995 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
  2. (1)Absatz eins,Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.
  3. (2)Absatz 2,Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
    3. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 3.Ziffer 3den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    5. 4.Ziffer 4den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    6. 5.Ziffer 5die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    3. 3.Ziffer 3die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  5. (4)Absatz 4,Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.Für den Fall, daß die nach Absatz 2,, gegebenenfalls Absatz 3, verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt Paragraph 9, Absatz 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.

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