§ 141 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 141 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.Paragraph 141, Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.

Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a)Litera aeines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, undeines der im Paragraph 134, Absatz eins, Litera a, bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im Paragraph 134, Absatz 2, bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
  2. b)Litera bnach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 141 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.Paragraph 141, Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.

Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a)Litera aeines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, undeines der im Paragraph 134, Absatz eins, Litera a, bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im Paragraph 134, Absatz 2, bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
  2. b)Litera bnach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.

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