Art. 7 § 40 VWG

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 32, bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 32, bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.

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