Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 32, bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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