Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
§ 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen. Paragraph 36, Absatz eins, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen.
In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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