Art. 4 § 21 VWG

VWG - Versicherungswiederaufbaugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfonds für ehemalige Pensionisten der Lebensversicherungsgesellschaft „Phönix“ für die von ihm nach Maßgabe der Satzung zu gewährenden Unterstützungen, für seine Abwicklungskosten und für seine Verbindlichkeiten laufend die erforderlichen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Millionen Schilling in barem zur Verfügung zu stellen. Der Hilfsfonds hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres die künftigen Unterstützungsbeträge auf Grund einer versicherungstechnischen Bilanz, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen ist, nach sozialen Gesichtspunkten festzusetzen.

In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 § 21 VWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 21 VWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 § 21 VWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 § 21 VWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 § 21 VWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 4 § 20 VWG
Art. 4 § 22 VWG