§ 97 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Buchhaltungsdienst bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wird von ihren Buchhaltungen besorgt.
  2. (2)Absatz 2,Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926,, die Buchhaltungsdienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931,, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.
§ 97 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Der Buchhaltungsdienst bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wird von ihren Buchhaltungen besorgt.
  2. (2)Absatz 2,Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926,, die Buchhaltungsdienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931,, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.
§ 97 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen.

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