§ 70 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Von der Pflichtversicherung (Paragraph 68,) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (Paragraph 69,) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Von der Pflichtversicherung (Paragraph 68,) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (Paragraph 69,) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

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