§ 166 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 166 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Übergangsbestimmungen hinsichtlichParagraph 166, Übergangsbestimmungen hinsichtlich

fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.

  1. (1)Absatz eins,Fliegerärztliche Sachverständigengutachten, die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben.
  2. (2)Absatz 2,Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 166 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Übergangsbestimmungen hinsichtlichParagraph 166, Übergangsbestimmungen hinsichtlich

fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.

  1. (1)Absatz eins,Fliegerärztliche Sachverständigengutachten, die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben.
  2. (2)Absatz 2,Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.

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