Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 14.08.2020

Gesetze 1-2 von 2

176 Paragrafen zu Bgld. Jagdgesetz 2004 (Bgld. JagdG 2004) aktualisiert


§ 13 Bgld. JagdG 2004

(1) Die Jagdperiode beträgt acht Jahre.(2) (Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.) mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.20

14 Paragrafen zu Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 (TGSV 2014) aktualisiert


§ 18 TGSV 2014

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Diese Verordnung wurdea)unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vor... mehr lesen...


§ 17 TGSV 2014

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015;2.Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBI. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/20... mehr lesen...


§ 14 TGSV 2014

(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:a)Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 6.2 bzw. 6.3 der ÖV... mehr lesen...


§ 13 TGSV 2014

(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:a)Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.2 bzw. 5.3 der ÖV... mehr lesen...


§ 12 TGSV 2014

(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:a)soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligu... mehr lesen...


§ 11 TGSV 2014

Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:a)eine technische Beschreibung der Anlage unter Ang... mehr lesen...


§ 9 TGSV 2014

(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenna)die Nenn- bzw. Brennsto... mehr lesen...


§ 8 TGSV 2014

(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte und deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wen... mehr lesen...


§ 7 TGSV 2014

(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getrof... mehr lesen...


§ 6 TGSV 2014

(1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtli... mehr lesen...


§ 5 TGSV 2014

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:a)die Flüssiggas-Verordnung 2002 mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 7, 41, 64, 87, 88, 89, ... mehr lesen...


§ 4 TGSV 2014

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (G K-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32... mehr lesen...


§ 2 TGSV 2014

(1) Eine Erdgasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder – sofern vorhanden – ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mits... mehr lesen...


§ 1 TGSV 2014

(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.20
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