§ 137 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzpersonen eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.

(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzpersonen eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.

(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.

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