§ 186 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben.

(2) Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben.

(2) Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.

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