§ 134 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Vollzug der Beschlüsse des Bezirksjagdtages, die Erstattung von Tätigkeitsberichten an den Bezirksjagdtag, die Besorgung der ihr oder ihm vom Landesjagdverband übertragenen Aufgaben und die Führung der Bezirksgeschäftsstelle.

(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die im Bereich des Jagdbezirkes gelegenen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren, jederzeit in die Abschusspläne und Abschusslisten Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister die Ausübung dieser ihrer oder seiner Berechtigungen zu gewährleisten. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat mit den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern, den Revierinhaberinnen und Revierinhabern und den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern mindestens einmal im Jagdjahr Besprechungen über sie betreffende jagdliche Angelegenheiten abzuhalten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister beruft den Bezirksjagdtag ein und führt dort, ausgenommen bei der Wahl der Delegierten, den Vorsitz.

(4) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister wird im Falle der Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Vollzug der Beschlüsse des Bezirksjagdtages, die Erstattung von Tätigkeitsberichten an den Bezirksjagdtag, die Besorgung der ihr oder ihm vom Landesjagdverband übertragenen Aufgaben und die Führung der Bezirksgeschäftsstelle.

(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die im Bereich des Jagdbezirkes gelegenen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren, jederzeit in die Abschusspläne und Abschusslisten Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister die Ausübung dieser ihrer oder seiner Berechtigungen zu gewährleisten. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat mit den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern, den Revierinhaberinnen und Revierinhabern und den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern mindestens einmal im Jagdjahr Besprechungen über sie betreffende jagdliche Angelegenheiten abzuhalten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister beruft den Bezirksjagdtag ein und führt dort, ausgenommen bei der Wahl der Delegierten, den Vorsitz.

(4) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister wird im Falle der Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten.

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