§ 110 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Sowohl die oder der Jagdausübungsberechtigte, als auch die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer sind befugt, das die Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten, wobei die Verwendung von Stacheldraht verboten ist.

(2) Die von den Jagdausübungsberechtigten zur Fernhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, dass die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht behindert wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte bleibt jedoch für den Wildschaden, welcher trotz der von ihr oder ihm zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden ist, haftbar, wenn sie oder er nicht beweist, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der geschädigten Person vereitelt worden ist.

(3) Herstellungen zum Schutz von Kulturflächen gegen eindringendes Wild dürfen nicht zum Fangen des Wildes und an Gewässern nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser dadurch gefährdet ist. Sie sind zu entfernen, wenn der Grund für ihre Errichtung weggefallen ist oder wenn sie ihre Fähigkeit Wild abzuhalten verloren haben.

(4) Alle sind befugt, das Wild von ihren Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung von Hunden fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist die Hüterin oder der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Sowohl die oder der Jagdausübungsberechtigte, als auch die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer sind befugt, das die Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten, wobei die Verwendung von Stacheldraht verboten ist.

(2) Die von den Jagdausübungsberechtigten zur Fernhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, dass die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht behindert wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte bleibt jedoch für den Wildschaden, welcher trotz der von ihr oder ihm zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden ist, haftbar, wenn sie oder er nicht beweist, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der geschädigten Person vereitelt worden ist.

(3) Herstellungen zum Schutz von Kulturflächen gegen eindringendes Wild dürfen nicht zum Fangen des Wildes und an Gewässern nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser dadurch gefährdet ist. Sie sind zu entfernen, wenn der Grund für ihre Errichtung weggefallen ist oder wenn sie ihre Fähigkeit Wild abzuhalten verloren haben.

(4) Alle sind befugt, das Wild von ihren Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung von Hunden fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist die Hüterin oder der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen.

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