§ 78 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche

1.

den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen;

2.

von der Bestellung als Jagdhüterin oder Jagdhüter gemäß § 75 Abs. 3 nicht ausgeschlossen sind;

3.

entweder eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Jagddienst oder eine mindestens dreijährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen; diese Nachweise sind durch Dienstzeugnisse der oder des Jagdausübungsberechtigten zu erbringen. In den Dienstzeugnissen ist nicht nur die Zeitdauer, sondern auch die Art der jagdlichen Betätigung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zu bestätigen.

(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus

1.

dem Vorsitz

a)

der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder der Stellvertretung oder

b)

in Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates

2.

der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder der Stellvertretung und

3.

einem weiteren fachkundigen Mitglied des Bezirksjagdbeirates oder dessen Ersatzmitglied.

Das weitere fachkundige Mitglied der Prüfungskommission und dessen Ersatzmitglied werden von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann - in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister - nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

über den Prüfungsstoff;

2.

über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis;

3.

über die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer, weiters

4.

dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Abs. 5 angeführten Gebieten die bei der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.

(5) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

1.

die jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, des Forst- und Waffenrechtes;

2.

die jagdbaren sowie die durch die Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihre Lebensweise, den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung, die weidgerechten Jagdarten, die Behandlung des erlegten Wildes, die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung, die Reviereinrichtungen, die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

3.

die gebräuchlichen Jagdwaffen und Jagdmunition, deren Behandlung, Handhabung und Wirkung.

(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der im Abs. 5 Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche

1.

den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen;

2.

von der Bestellung als Jagdhüterin oder Jagdhüter gemäß § 75 Abs. 3 nicht ausgeschlossen sind;

3.

entweder eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Jagddienst oder eine mindestens dreijährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen; diese Nachweise sind durch Dienstzeugnisse der oder des Jagdausübungsberechtigten zu erbringen. In den Dienstzeugnissen ist nicht nur die Zeitdauer, sondern auch die Art der jagdlichen Betätigung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zu bestätigen.

(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus

1.

dem Vorsitz

a)

der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder der Stellvertretung oder

b)

in Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates

2.

der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder der Stellvertretung und

3.

einem weiteren fachkundigen Mitglied des Bezirksjagdbeirates oder dessen Ersatzmitglied.

Das weitere fachkundige Mitglied der Prüfungskommission und dessen Ersatzmitglied werden von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann - in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister - nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

über den Prüfungsstoff;

2.

über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis;

3.

über die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer, weiters

4.

dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Abs. 5 angeführten Gebieten die bei der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.

(5) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

1.

die jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, des Forst- und Waffenrechtes;

2.

die jagdbaren sowie die durch die Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihre Lebensweise, den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung, die weidgerechten Jagdarten, die Behandlung des erlegten Wildes, die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung, die Reviereinrichtungen, die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

3.

die gebräuchlichen Jagdwaffen und Jagdmunition, deren Behandlung, Handhabung und Wirkung.

(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der im Abs. 5 Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

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