§ 83 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, hat die Landesregierung für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeiten zu verlängern oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einzustellen.

(2) Sinkt der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuss oder unwirtschaftliche Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, hat die Landesregierung für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeiten zu verlängern oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einzustellen.

(2) Sinkt der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuss oder unwirtschaftliche Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten