§ 59 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 36 Abs. 6, 57 und 58 frei werdenden Genossenschaftsjagden sind durch den Jagdausschuss unverzüglich auf die restliche Dauer der Jagdperiode zu verpachten.

(2) Bis zur rechtskräftigen Neuverpachtung gemäß Abs. 1 ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß § 46 zu bestellen.

(3) Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin oder des Pächters aufgelöst, so haftet sie oder er in den Fällen des Abs. 1 für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die frühere Pächterin oder der frühere Pächter haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 36 Abs. 6, 57 und 58 frei werdenden Genossenschaftsjagden sind durch den Jagdausschuss unverzüglich auf die restliche Dauer der Jagdperiode zu verpachten.

(2) Bis zur rechtskräftigen Neuverpachtung gemäß Abs. 1 ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß § 46 zu bestellen.

(3) Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin oder des Pächters aufgelöst, so haftet sie oder er in den Fällen des Abs. 1 für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die frühere Pächterin oder der frühere Pächter haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten