§ 71 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum 1. Jänner 2004 festzusetzen:

1.

Jagdkarte 44,70 Euro

2.

Jagdgastkarte für

a)

einen Tag 14,00 Euro

b)

einen Monat 27,00 Euro

3.

Berechtigung zur Beizjagd 71,25 Euro.

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband einzuheben. Zu diesem Zwecke hat der Landesjagdverband den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres einen Einzahlungsschein für die Jagdkartenabgabe zuzusenden.

(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist vierteljährlich dem Land abzuführen.

(4) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die Jagdkartenabgabe und Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 64 Abs. 1, zweiter Satz).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum 1. Jänner 2004 festzusetzen:

1.

Jagdkarte 44,70 Euro

2.

Jagdgastkarte für

a)

einen Tag 14,00 Euro

b)

einen Monat 27,00 Euro

3.

Berechtigung zur Beizjagd 71,25 Euro.

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband einzuheben. Zu diesem Zwecke hat der Landesjagdverband den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres einen Einzahlungsschein für die Jagdkartenabgabe zuzusenden.

(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist vierteljährlich dem Land abzuführen.

(4) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die Jagdkartenabgabe und Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 64 Abs. 1, zweiter Satz).

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