§ 167 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigung bestellt hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigung bestellt hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen.

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