§ 36 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft). Die §§ 35 Abs. 2 und 63 Abs. 4 gelten für die Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin oder einen Jagdleiter zu bestellen, die oder der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 35 Abs. 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 1 erbringen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, die bestellte Jagdleiterin oder den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

(4) Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.

(5) Auf jede Jagdgesellschafterin oder jeden Jagdgesellschafter müssen mindestens 115 ha Jagdfläche entfallen.

(6) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn

1.

die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, oder

2.

die Jagdleiterin oder der Jagdleiter nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 2 erfüllt, oder

3.

der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, oder

4.

die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird.

(7) Die Erbinnen und Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.

(8) Jede Aufnahme einer Jagdgesellschafterin oder eines Jagdgesellschafters ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden. Sie ist überdies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme binnen acht Wochen zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 sinngemäß vorliegen.

(9) Der Ausschluss eines Gesellschaftsmitgliedes bedarf der Zustimmung des Jagdausschusses und ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 entsprechendes Mitglied zur Jagdleiterin oder zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Mit Zustimmung des Jagdausschusses kann das Pachtverhältnis mit einem verbleibenden Mitglied der Jagdgesellschaft bis zur Aufnahme eines oder mehrerer neuer Mitglieder drei Monate hindurch fortgesetzt werden.

(10) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächterin oder Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.

(11) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern die Jagdleiterin oder der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk den Hauptwohnsitz hat, eine in diesem Verwaltungsbezirk oder angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte zur gemeinsamen Vertretung befugte Person zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(12) Juristische Personen sind zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes zuzulassen, wenn sie eine Person mit der Jagdleitung betrauen, die die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 und 2 erfüllt und die in allen Belangen der ordentlichen Jagdbetriebsführung vertretungsbefugt ist. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft). Die §§ 35 Abs. 2 und 63 Abs. 4 gelten für die Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin oder einen Jagdleiter zu bestellen, die oder der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 35 Abs. 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 1 erbringen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, die bestellte Jagdleiterin oder den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

(4) Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.

(5) Auf jede Jagdgesellschafterin oder jeden Jagdgesellschafter müssen mindestens 115 ha Jagdfläche entfallen.

(6) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn

1.

die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, oder

2.

die Jagdleiterin oder der Jagdleiter nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 2 erfüllt, oder

3.

der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, oder

4.

die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird.

(7) Die Erbinnen und Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.

(8) Jede Aufnahme einer Jagdgesellschafterin oder eines Jagdgesellschafters ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden. Sie ist überdies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme binnen acht Wochen zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 sinngemäß vorliegen.

(9) Der Ausschluss eines Gesellschaftsmitgliedes bedarf der Zustimmung des Jagdausschusses und ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 entsprechendes Mitglied zur Jagdleiterin oder zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Mit Zustimmung des Jagdausschusses kann das Pachtverhältnis mit einem verbleibenden Mitglied der Jagdgesellschaft bis zur Aufnahme eines oder mehrerer neuer Mitglieder drei Monate hindurch fortgesetzt werden.

(10) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächterin oder Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.

(11) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern die Jagdleiterin oder der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk den Hauptwohnsitz hat, eine in diesem Verwaltungsbezirk oder angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte zur gemeinsamen Vertretung befugte Person zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(12) Juristische Personen sind zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes zuzulassen, wenn sie eine Person mit der Jagdleitung betrauen, die die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 und 2 erfüllt und die in allen Belangen der ordentlichen Jagdbetriebsführung vertretungsbefugt ist. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.

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