§ 183 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 63 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 6, 101 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

3.

Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 73 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 63 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 6, 101 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

3.

Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 73 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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