§ 87 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan bis spätestens 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters ist nur ein Abschussplan vorzulegen.

(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Die Gesamtfläche des Jagdgebietes;

2.

den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;

3.

den Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss;

4.

eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);

5.

eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke mit Ausnahme der Muffelschafe in Altersklassen.

(4) Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.

(5) Lässt der Abschussplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.

(6) Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Abs. 5 zu verfügen.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuss einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im Abs. 5 entsprechenden Abschussregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan bis spätestens 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters ist nur ein Abschussplan vorzulegen.

(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Die Gesamtfläche des Jagdgebietes;

2.

den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;

3.

den Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss;

4.

eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);

5.

eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke mit Ausnahme der Muffelschafe in Altersklassen.

(4) Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.

(5) Lässt der Abschussplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.

(6) Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Abs. 5 zu verfügen.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuss einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im Abs. 5 entsprechenden Abschussregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß.

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