§ 2 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

in Eigenjagdgebieten (§ 5) und Jagdgehegen (§ 11 Abs. 2) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,

2.

in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaften (§ 22).

(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.

(4) Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

in Eigenjagdgebieten (§ 5) und Jagdgehegen (§ 11 Abs. 2) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,

2.

in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaften (§ 22).

(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.

(4) Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.

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