§ 65 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Jagdgastkarten können ausgegeben werden

1.

an Jagdgäste, die eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen,

2.

an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, die ihren Hauptwohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sind,

wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

(2) Jagdgastkarten werden vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin den Vor- und Zunamen sowie den Hauptwohnsitz des Jagdgastes und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast, bei Jagdgastkarten mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden auch die Uhrzeit der Ausfolgung, zu vermerken und vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen.

(3) Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen, er kann aber von den Karten nur während der laufenden Jagdperiode Gebrauch machen.

(5) Die Abgabe für die Jagdgastkarte fließt dem Burgenländischen Landesjagdverband zu.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für längstens drei Jahre zu verbieten oder bereits ausgestellten Jagdgastkarten ohne Rückersatz der hiefür entrichteten Jagdkartenabgabe einzuziehen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der vorstehenden Vorschriften bestraft wurde.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Jagdgastkarten können ausgegeben werden

1.

an Jagdgäste, die eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen,

2.

an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, die ihren Hauptwohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sind,

wenn das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

(2) Jagdgastkarten werden vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin den Vor- und Zunamen sowie den Hauptwohnsitz des Jagdgastes und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast, bei Jagdgastkarten mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden auch die Uhrzeit der Ausfolgung, zu vermerken und vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen.

(3) Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen, er kann aber von den Karten nur während der laufenden Jagdperiode Gebrauch machen.

(5) Die Abgabe für die Jagdgastkarte fließt dem Burgenländischen Landesjagdverband zu.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für längstens drei Jahre zu verbieten oder bereits ausgestellten Jagdgastkarten ohne Rückersatz der hiefür entrichteten Jagdkartenabgabe einzuziehen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der vorstehenden Vorschriften bestraft wurde.

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