§ 57 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.

(2) Die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Jagdgesellschaft.

(3) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, dass auf jede oder jeden mindestens 115 ha des Genossenschaftsjagdgebietes entfallen. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Mindestfläche unterschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.

(4) Besitzen die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) nicht die Fähigkeit zur Pacht, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung einer oder eines von ihnen namhaft gemachten Jagdverwalterin oder Jagdverwalters ausgeübt werden. Die Bestellung hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 sind anzuwenden. Wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, haben die Erbinnen und Erben eine andere Person mit der Jagdverwaltung zu betrauen und namhaft zu machen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Nach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.

(2) Die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Jagdgesellschaft.

(3) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, dass auf jede oder jeden mindestens 115 ha des Genossenschaftsjagdgebietes entfallen. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Mindestfläche unterschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.

(4) Besitzen die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) nicht die Fähigkeit zur Pacht, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung einer oder eines von ihnen namhaft gemachten Jagdverwalterin oder Jagdverwalters ausgeübt werden. Die Bestellung hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 sind anzuwenden. Wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, haben die Erbinnen und Erben eine andere Person mit der Jagdverwaltung zu betrauen und namhaft zu machen.

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