§ 184 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

Wildgehege ohne Bewilligung anlegt oder führt (§ 11 Abs. 1) oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 12 Abs. 1);

2.

bei Entfernung eines Wildgeheges nicht verhindert, dass dort gehaltene landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 12 Abs. 3);

3.

Schongebiete entgegen dem Verbot des § 15 bejagt;

4.

die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 63 Abs. 1);

5.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 63 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;

6.

die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 70 Abs. 1);

7.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 93 Abs. 1);

8.

die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 97 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;

9.

gegen die Bestimmungen über das Fangen und Vergiften von Wild (§ 99) verstößt;

10.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 11 und 16 verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1.800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

Haarwild in Gehegen hält, ohne hiefür eine Bewilligung nach § 3 Abs. 3 erwirkt zu haben, oder darin Wildarten hält, die nicht nach einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 als zur Fleischgewinnung geeignet erklärt wurden;

2.

Zuchtgehege ohne Bewilligung sperrt (§ 11 Abs. 7);

3.

als Halterin oder Halter eines Wildgeheges gegen § 11 Abs. 10 verstößt;

4.

die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 21);

5.

als Jagdleiterin oder Jagdleiter ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde eine Vermehrung von Mitgliedern der Jagdgesellschaft vornimmt oder duldet (§ 36 Abs. 8) oder ohne Zustimmung des Jagdausschusses ein Mitglied der Jagdgesellschaft ausschließt (§ 36 Abs. 9);

6.

ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;

7.

bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder den Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern oder den Organen der öffentlichen Sicherheit auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 63 Abs. 1);

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 63 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 65 ausfolgt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 69 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;

10.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausstellt (§ 69 Abs. 2);

11.

als gemäß § 74 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 74 Abs. 2 und 5);

12.

als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 76 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 76 Abs. 5);

13.

als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher seine Befugnisse nach §§ 80 und 81 überschreitet;

14.

gegen die Vorschriften der §§ 82 bis 84 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;

15.

ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 85 Abs. 4 nicht nachweist;

16.

als Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 85 Abs. 4 verweigert;

17.

die im Abschussplan (§ 87 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder eine im Abschussplan nicht genehmigte Wildart erlegt;

18.

den bewilligten oder verfügten Abschussplan ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 90 Abs. 1);

19.

als Jagdpächterin oder Jagdpächter das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses nicht mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand übergibt (§ 93 Abs. 2);

20.

gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung verstößt (§ 94);

21.

in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 8 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 97) verstößt;

22.

das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 100);

23.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 101 Abs. 1 Z 5 und 12 bis 15 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 103) nicht beachtet;

24.

ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 106 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben;

25.

eine jagdliche Beschränkung im Interesse der Landeskultur (§ 109) nicht beachtet;

26.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassener Maßnahmen zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2.

verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

3.

Vereinbarungen entgegen § 38 trifft;

4.

ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ein Eigenjagdgebiet nicht auf die Dauer der Jagdperiode des Genossenschaftsgebietes in derselben Gemeinde verpachtet (§ 60 Abs. 3);

5.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;

6.

sich als nach § 63 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;

7.

als Halterin oder Halter von Greifvögeln die in § 86 vorgesehene Meldung nicht erstattet oder die Vögel nicht oder nicht fristgerecht kennzeichnet;

8.

trotz Untersagung den Haltungszweck von Greifvögeln ändert (§ 86 Abs. 2);

9.

Eier von Federwild zu anderen als in § 85 Abs. 6 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 85 Abs. 7 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;

10.

kümmerndes oder krankgeschossenes Wild ohne Notwendigkeit erlegt (§ 90 Abs. 3);

11.

bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 92 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Weise vorlegt;

12.

eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 95 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 95 Abs. 3) errichtet;

13.

einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 96);

14.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 98);

15.

Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 102 Abs. 2 betritt oder befährt;

16.

für die Dauer einer Treib-, Drück- oder Lappjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 106 Abs. 3);

17.

als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 107 Abs. 1);

18.

gegen die Bestimmungen über das Halten von Wild außerhalb von Gehegen verstößt (§ 107 Abs. 3);

19.

als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 107 Abs. 6);

20.

sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 54 Abs. 1, 82 bis 84, 85 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 1, 90 Abs. 2 und 3 und 93 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 30.03.2016 bis 30.11.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

Wildgehege ohne Bewilligung anlegt oder führt (§ 11 Abs. 1) oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 12 Abs. 1);

2.

bei Entfernung eines Wildgeheges nicht verhindert, dass dort gehaltene landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (§ 12 Abs. 3);

3.

Schongebiete entgegen dem Verbot des § 15 bejagt;

4.

die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (§ 63 Abs. 1);

5.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (§ 63 Abs. 3) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;

6.

die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (§ 70 Abs. 1);

7.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (§ 93 Abs. 1);

8.

die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (§ 97 Abs. 1), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;

9.

gegen die Bestimmungen über das Fangen und Vergiften von Wild (§ 99) verstößt;

10.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 11 und 16 verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1.800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

Haarwild in Gehegen hält, ohne hiefür eine Bewilligung nach § 3 Abs. 3 erwirkt zu haben, oder darin Wildarten hält, die nicht nach einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 als zur Fleischgewinnung geeignet erklärt wurden;

2.

Zuchtgehege ohne Bewilligung sperrt (§ 11 Abs. 7);

3.

als Halterin oder Halter eines Wildgeheges gegen § 11 Abs. 10 verstößt;

4.

die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (§ 21);

5.

als Jagdleiterin oder Jagdleiter ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde eine Vermehrung von Mitgliedern der Jagdgesellschaft vornimmt oder duldet (§ 36 Abs. 8) oder ohne Zustimmung des Jagdausschusses ein Mitglied der Jagdgesellschaft ausschließt (§ 36 Abs. 9);

6.

ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;

7.

bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder den Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern oder den Organen der öffentlichen Sicherheit auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 63 Abs. 1);

8.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (§ 63 Abs. 3) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem § 65 ausfolgt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 69 ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;

10.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausstellt (§ 69 Abs. 2);

11.

als gemäß § 74 Abs. 2 Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (§ 74 Abs. 2 und 5);

12.

als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 76 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 76 Abs. 5);

13.

als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher seine Befugnisse nach §§ 80 und 81 überschreitet;

14.

gegen die Vorschriften der §§ 82 bis 84 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;

15.

ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 85 Abs. 4 nicht nachweist;

16.

als Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß § 85 Abs. 4 verweigert;

17.

die im Abschussplan (§ 87 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder eine im Abschussplan nicht genehmigte Wildart erlegt;

18.

den bewilligten oder verfügten Abschussplan ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 90 Abs. 1);

19.

als Jagdpächterin oder Jagdpächter das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses nicht mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand übergibt (§ 93 Abs. 2);

20.

gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung verstößt (§ 94);

21.

in anderer Weise als gemäß Abs. 1 Z 8 gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (§ 97) verstößt;

22.

das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (§ 100);

23.

gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß § 101 Abs. 1 Z 5 und 12 bis 15 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (§ 103) nicht beachtet;

24.

ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (§ 106 Abs. 1 und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben;

25.

eine jagdliche Beschränkung im Interesse der Landeskultur (§ 109) nicht beachtet;

26.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassener Maßnahmen zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

1.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

2.

verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

3.

Vereinbarungen entgegen § 38 trifft;

4.

ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ein Eigenjagdgebiet nicht auf die Dauer der Jagdperiode des Genossenschaftsgebietes in derselben Gemeinde verpachtet (§ 60 Abs. 3);

5.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;

6.

sich als nach § 63 Abs. 4 Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;

7.

als Halterin oder Halter von Greifvögeln die in § 86 vorgesehene Meldung nicht erstattet oder die Vögel nicht oder nicht fristgerecht kennzeichnet;

8.

trotz Untersagung den Haltungszweck von Greifvögeln ändert (§ 86 Abs. 2);

9.

Eier von Federwild zu anderen als in § 85 Abs. 6 angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des § 85 Abs. 7 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;

10.

kümmerndes oder krankgeschossenes Wild ohne Notwendigkeit erlegt (§ 90 Abs. 3);

11.

bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 92 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Weise vorlegt;

12.

eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (§ 95 Abs. 1) oder Einsprünge (§ 95 Abs. 3) errichtet;

13.

einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (§ 96);

14.

als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (§ 98);

15.

Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des § 102 Abs. 2 betritt oder befährt;

16.

für die Dauer einer Treib-, Drück- oder Lappjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 106 Abs. 3);

17.

als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (§ 107 Abs. 1);

18.

gegen die Bestimmungen über das Halten von Wild außerhalb von Gehegen verstößt (§ 107 Abs. 3);

19.

als jagdfremde Person Wild ankirrt (§ 107 Abs. 6);

20.

sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 54 Abs. 1, 82 bis 84, 85 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 1, 90 Abs. 2 und 3 und 93 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

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