§ 170 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Ehrensenat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist der oder dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Auf Verlangen dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Verbandsmitglieder als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind nicht öffentlich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitz zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzes und die des Senates ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat darüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Schluss des Beweisverfahrens ist der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt das Wort zu erteilen. Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie die Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist die Entscheidung samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Ehrensenat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist der oder dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Auf Verlangen dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Verbandsmitglieder als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind nicht öffentlich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitz zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzes und die des Senates ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat darüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Schluss des Beweisverfahrens ist der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt das Wort zu erteilen. Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie die Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist die Entscheidung samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten