§ 1 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

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