§ 54 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, das ist die entgeltliche Überlassung der der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an eine dritte Person derart, dass die Jagdgenossenschaft zu dieser in keine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt und die erste Pächterin oder der erste Pächter (Hauptpächterin/Hauptpächter) nach wie vor der Jagdgenossenschaft gegenüber haftet, sowie die Weiterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an eine dritte Person für die restliche Dauer der Jagdperiode derart, dass die erste Pächterin oder der erste Pächter als solche oder solcher ausscheidet und die neue Pächterin oder der neue Pächter in das Pachtverhältnis zur Genossenschaft eintritt, sind nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- oder Weiterverpachtung zu untersagen, wenn Interessen der Jagd oder der Landeskultur entgegenstehen.

(2) Die Unterverpachtung ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem zwischen der Jagdgenossenschaft und der Hauptpächterin oder dem Hauptpächter abgeschlossenen und bestätigten Jagdpachtvertrag vorgesehen wurde.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, das ist die entgeltliche Überlassung der der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an eine dritte Person derart, dass die Jagdgenossenschaft zu dieser in keine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt und die erste Pächterin oder der erste Pächter (Hauptpächterin/Hauptpächter) nach wie vor der Jagdgenossenschaft gegenüber haftet, sowie die Weiterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an eine dritte Person für die restliche Dauer der Jagdperiode derart, dass die erste Pächterin oder der erste Pächter als solche oder solcher ausscheidet und die neue Pächterin oder der neue Pächter in das Pachtverhältnis zur Genossenschaft eintritt, sind nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- oder Weiterverpachtung zu untersagen, wenn Interessen der Jagd oder der Landeskultur entgegenstehen.

(2) Die Unterverpachtung ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem zwischen der Jagdgenossenschaft und der Hauptpächterin oder dem Hauptpächter abgeschlossenen und bestätigten Jagdpachtvertrag vorgesehen wurde.

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