§ 34 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

1.

eine einzelne physische Person oder

2.

zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 36)

3.

juristische Personen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

1.

eine einzelne physische Person oder

2.

zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 36)

3.

juristische Personen.

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