§ 150 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 127 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 137 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.

(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und die Vertretung müssen rechtskundig sein, desgleichen die oder der Vorsitzende des Ehrensenates und deren Ersatzmitglieder.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 127 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 137 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.

(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und die Vertretung müssen rechtskundig sein, desgleichen die oder der Vorsitzende des Ehrensenates und deren Ersatzmitglieder.

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