§ 123 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Alle Mitglieder des Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen- und Jägerschaft stets zu wahren, sich jederzeit dem bodenständigen Brauchtum einer Weidfrau oder eines Weidmannes entsprechend zu verhalten und die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Die im § 122 Abs. 3 genannten Verbandsmitglieder sind ferner zur Leistung außerordentlicher Umlagen in dem vom Landesjagdtag festgesetzten Ausmaß verpflichtet.

(3) Rückständige außerordentliche Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

(4) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Alle Mitglieder des Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen- und Jägerschaft stets zu wahren, sich jederzeit dem bodenständigen Brauchtum einer Weidfrau oder eines Weidmannes entsprechend zu verhalten und die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Die im § 122 Abs. 3 genannten Verbandsmitglieder sind ferner zur Leistung außerordentlicher Umlagen in dem vom Landesjagdtag festgesetzten Ausmaß verpflichtet.

(3) Rückständige außerordentliche Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

(4) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten