§ 176 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitz des Ehrensenates hat nach Rechtskraft der Disziplinarentscheidung den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.

(2) Die Strafen sind in einen Standesausweis beim Landesjagdverband einzutragen. So lange die Eintragung besteht, ist die Abschrift der Disziplinarentscheidung aufzubewahren.

(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Disziplinarentscheidung von der oder dem Bestraften beim Landesjagdverband in Eisenstadt zu erlegen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.

(5) Bei der Hereinbringung einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandsmitgliedes Bedacht zu nehmen.

(6) Der Ehrensenat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.

(7) Rechtskräftige Disziplinarentscheidungen gemäß § 160 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(8) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke des Landesjagdverbandes zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind in den Satzungen des Landesjagdverbandes zu treffen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Vorsitz des Ehrensenates hat nach Rechtskraft der Disziplinarentscheidung den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.

(2) Die Strafen sind in einen Standesausweis beim Landesjagdverband einzutragen. So lange die Eintragung besteht, ist die Abschrift der Disziplinarentscheidung aufzubewahren.

(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Disziplinarentscheidung von der oder dem Bestraften beim Landesjagdverband in Eisenstadt zu erlegen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.

(5) Bei der Hereinbringung einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandsmitgliedes Bedacht zu nehmen.

(6) Der Ehrensenat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.

(7) Rechtskräftige Disziplinarentscheidungen gemäß § 160 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(8) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke des Landesjagdverbandes zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind in den Satzungen des Landesjagdverbandes zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten