§ 46 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Abs. 3, ist die Bestellung zu untersagen.

(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind (§ 67), nach ihrer bisherigen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft entsprechende Jagdausübung bieten und die Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher (§ 75) erfüllen. Werden diese Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan nicht erfüllt, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.

(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 45 Abs. 2).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Abs. 3, ist die Bestellung zu untersagen.

(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind (§ 67), nach ihrer bisherigen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft entsprechende Jagdausübung bieten und die Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher (§ 75) erfüllen. Werden diese Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan nicht erfüllt, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.

(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 45 Abs. 2).

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