§ 4 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Errichtung und für, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:

a)

im Druckbereich bis einschließlich 100 mbar die ÖVGW-Richtlinie G 1, Teile 1 bis 5,

b)

im Druckbereich über 100 mbar bis einschließlich 500 mbar die ÖVGW-Richtlinie G 6.

die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (2G K-Serie) Für, bestehend aus den BetriebÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und für die Instandhaltung gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

(1) Für die Errichtung und für, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:

a)

im Druckbereich bis einschließlich 100 mbar die ÖVGW-Richtlinie G 1, Teile 1 bis 5,

b)

im Druckbereich über 100 mbar bis einschließlich 500 mbar die ÖVGW-Richtlinie G 6.

die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (2G K-Serie) Für, bestehend aus den BetriebÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und für die Instandhaltung gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.

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