§ 4 TGSV 2014

TGSV 2014 - Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (G K-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und G K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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