Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
a)  | eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426,  | |||||||||
b)  | Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind,  | |||||||||
c)  | eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass  | |||||||||
1.  | die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,  | |||||||||
2.  | die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63 geprüft wurde,  | |||||||||
3.  | die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,  | |||||||||
4.  | die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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