§ 11 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung samt Konformitätserklärung nach den §§ 15, 18, 21, 23 oder 25 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426,

b)

Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

Leitungen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck bis 100 mbar nachdie Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 132 der ÖVGW-Richtlinie G 1, Teil 2K71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar nachgemäß Abschnitt 112 der ÖVGW-Richtlinie G 6K63 geprüft wurdenwurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung (Verwenderinformationfür den Nutzer nach § 8 Abs. 4 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung samt Konformitätserklärung nach den §§ 15, 18, 21, 23 oder 25 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426,

b)

Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

Leitungen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck bis 100 mbar nachdie Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 132 der ÖVGW-Richtlinie G 1, Teil 2K71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar nachgemäß Abschnitt 112 der ÖVGW-Richtlinie G 6K63 geprüft wurdenwurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung (Verwenderinformationfür den Nutzer nach § 8 Abs. 4 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

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