§ 38 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Vereinbarungen, durch die

1.

das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder

2.

zugunsten einer oder eines oder mehrerer Mitbietender vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird,

sind verboten und rechtsunwirksam.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Vereinbarungen, durch die

1.

das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder

2.

zugunsten einer oder eines oder mehrerer Mitbietender vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird,

sind verboten und rechtsunwirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten