§ 51 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 16 Abs. 1 und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.

(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 52 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 52 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Der Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 16 Abs. 1 und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.

(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 52 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 52 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.

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