§ 10 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 16 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 17 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 16 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 17 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.

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