§ 52 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 19 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 21 Abs. 1 und 2).

(2) Der auf einen Jagdeinschluss (§ 17 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.

(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Lebensraumverbesserung gelegen ist, insbesondere, wenn der Pachtbetrag für den Ausbau des land- und forstwirtschaftlichen Wegenetzes, zur Schaffung von Windschutzanlagen, Hecken und dergleichen verwendet wird. Ein solcher Beschluss ist innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35 v.H. der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.

(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.

(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 19 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 21 Abs. 1 und 2).

(2) Der auf einen Jagdeinschluss (§ 17 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.

(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Lebensraumverbesserung gelegen ist, insbesondere, wenn der Pachtbetrag für den Ausbau des land- und forstwirtschaftlichen Wegenetzes, zur Schaffung von Windschutzanlagen, Hecken und dergleichen verwendet wird. Ein solcher Beschluss ist innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35 v.H. der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.

(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.

(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

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