§ 96 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte und die von ihr oder ihm im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jagdnotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jagdnotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte und die von ihr oder ihm im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jagdnotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jagdnotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

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