§ 85 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Ganzjährig geschontes Wild darf nicht gehalten, zum Verkauf angeboten, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht, versendet oder erworben werden. Dies gilt nicht für solches Wild,

1.

das vor dem 1.1.1982 in die Gewahrsame der Halterin oder des Halters gelangt ist oder von diesen Tieren nachweislich abstammt;

2.

das aus einem Schau- oder Zuchtgehege (§ 11) oder aus Tierschutzhäusern stammt;

3.

für das eine Genehmigung nach § 82 Abs. 4 erteilt wurde.

(2) Teile ganzjährig geschonter Tiere (Präparate von Wild, Decken, Felle, Eier u. dgl.) dürfen nicht verkauft, zum Verkauf bereitgehalten oder mit Ausnahme des Abs. 3 sonst in Verkehr gebracht oder erworben werden. Dies gilt nicht für Teile solcher Tiere, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sie von in Abs. 1 genannten Tieren stammen.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf ganzjährig geschonte, tot oder verletzt aufgefundene Tiere behalten oder an Schulen, Museen oder wissenschaftliche Institute abgeben. Der Fund ist der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch innerhalb einer Woche zu melden.

(4) Wer Tiere oder Teile von Tieren (Abs. 1 oder 2) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Bezirksverwaltungsbehörde und den Jagdschutzorganen über Verlangen nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, in Betriebsräumen von Tierpräparatorinnen und Tierpräparatoren Einschau zu nehmen. Die Einschau ist während der Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumen gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.

(5) Hinsichtlich der Vogelarten Graugans, Pfeifente, Krickente, Spießente, Tafelente, Reiherente, Eiderente, Alpenschneehuhn, Auerhuhn und Blässhuhn ist der Verkauf von toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen, sofern diese Vögel rechtmäßig erlegt wurden, erlaubt.

(6) Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Aufzucht in Verkehr gesetzt werden.

(7) Für die in Verkehr gesetzten Eier ist der von der Landesregierung im Verordnungsweg näher zu regelnde Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes erforderlich. Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes hat zu enthalten: Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Ganzjährig geschontes Wild darf nicht gehalten, zum Verkauf angeboten, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht, versendet oder erworben werden. Dies gilt nicht für solches Wild,

1.

das vor dem 1.1.1982 in die Gewahrsame der Halterin oder des Halters gelangt ist oder von diesen Tieren nachweislich abstammt;

2.

das aus einem Schau- oder Zuchtgehege (§ 11) oder aus Tierschutzhäusern stammt;

3.

für das eine Genehmigung nach § 82 Abs. 4 erteilt wurde.

(2) Teile ganzjährig geschonter Tiere (Präparate von Wild, Decken, Felle, Eier u. dgl.) dürfen nicht verkauft, zum Verkauf bereitgehalten oder mit Ausnahme des Abs. 3 sonst in Verkehr gebracht oder erworben werden. Dies gilt nicht für Teile solcher Tiere, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sie von in Abs. 1 genannten Tieren stammen.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf ganzjährig geschonte, tot oder verletzt aufgefundene Tiere behalten oder an Schulen, Museen oder wissenschaftliche Institute abgeben. Der Fund ist der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch innerhalb einer Woche zu melden.

(4) Wer Tiere oder Teile von Tieren (Abs. 1 oder 2) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Bezirksverwaltungsbehörde und den Jagdschutzorganen über Verlangen nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, in Betriebsräumen von Tierpräparatorinnen und Tierpräparatoren Einschau zu nehmen. Die Einschau ist während der Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumen gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.

(5) Hinsichtlich der Vogelarten Graugans, Pfeifente, Krickente, Spießente, Tafelente, Reiherente, Eiderente, Alpenschneehuhn, Auerhuhn und Blässhuhn ist der Verkauf von toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen, sofern diese Vögel rechtmäßig erlegt wurden, erlaubt.

(6) Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Aufzucht in Verkehr gesetzt werden.

(7) Für die in Verkehr gesetzten Eier ist der von der Landesregierung im Verordnungsweg näher zu regelnde Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes erforderlich. Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes hat zu enthalten: Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.

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