§ 73 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdschutz bezweckt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

1.

Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen;

2.

wildernde Hunde, wozu auch Hunde zu rechnen sind, welche sich der Einwirkung ihrer Halterinnen und Halter entzogen haben und im Jagdgebiet umherstreifen, sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;

3.

die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen.

(3) Jagdausübungsberechtigte und mit deren Ermächtigung Jagdgäste sind zum Abschuss von Raubzeug in gleicher Weise wie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt.

(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 2 Z 2 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Der Jagdschutz bezweckt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

1.

Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen;

2.

wildernde Hunde, wozu auch Hunde zu rechnen sind, welche sich der Einwirkung ihrer Halterinnen und Halter entzogen haben und im Jagdgebiet umherstreifen, sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;

3.

die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen.

(3) Jagdausübungsberechtigte und mit deren Ermächtigung Jagdgäste sind zum Abschuss von Raubzeug in gleicher Weise wie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt.

(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 2 Z 2 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.

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