§ 12 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung samt Konformitätserklärung nach den §§ 15, 18, 21, 23 oder 25 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426,

b)

soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie der Gaslagerung und der sicherheitstechnisch erforderlichen SchutzbereichenSchutzbereiche und/oder -einrichtungen eindeutig ersichtlich sind.,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

Leitungen nachdie Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 132 der ÖVGW-Richtlinie G 2, TeilF G71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63 geprüft wurdenwurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung (Verwenderinformationfür den Nutzer nach § 8 Abs. 4 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der kesselrechtlichendruckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung samt Konformitätserklärung nach den §§ 15, 18, 21, 23 oder 25 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426,

b)

soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt, Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie der Gaslagerung und der sicherheitstechnisch erforderlichen SchutzbereichenSchutzbereiche und/oder -einrichtungen eindeutig ersichtlich sind.,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

Leitungen nachdie Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 132 der ÖVGW-Richtlinie G 2, TeilF G71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63 geprüft wurdenwurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung (Verwenderinformationfür den Nutzer nach § 8 Abs. 4 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der kesselrechtlichendruckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.

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