§ 106 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Es ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.

(2) Wird eine Person wider dieses Verbot betreten, so hat sie die im Abs. 1 bezeichneten, von den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeforderten Gegenstände ohne Weigerung abzugeben. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(3) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Es ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.

(2) Wird eine Person wider dieses Verbot betreten, so hat sie die im Abs. 1 bezeichneten, von den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeforderten Gegenstände ohne Weigerung abzugeben. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(3) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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