§ 61 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (§ 67), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des § 46 Abs. 3 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt die oder der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 60) und, wenn sie oder er diesem Auftrag nicht entspricht, eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher für Rechnung der oder des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (§ 67), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des § 46 Abs. 3 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt die oder der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 60) und, wenn sie oder er diesem Auftrag nicht entspricht, eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher für Rechnung der oder des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.

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