§ 154 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission mündlich zu verkünden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission mündlich zu verkünden.

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